Rechtliches
Lizenzbedingungen
Addvista Inc. und Tochtergesellschaften · Version 1.1 · Gültig ab: 21. Oktober 2026 · Stand: 21. Oktober 2026. Welche Sprachfassung maßgeblich ist, regelt Ziffer 23.10.
Kurz gesagt
Diese Übersicht ersetzt nicht die nachstehenden Regelungen.
- Diese Bedingungen gelten nur für Unternehmen, die Daten von Addvista lizenzieren.
- Der Lizenznehmer darf eigene Modelle und Roboter trainieren, testen und kommerziell verwerten. Untersagt ist, die Dateien weiterzuverkaufen, zu veröffentlichen oder unterzulizenzieren.
- Katalogdaten werden nicht ausschließlich lizenziert, es sei denn, der Auftrag umfasst einen Exklusivitätszeitraum. Eine kundenspezifische Erfassung wird in einer Leistungsbeschreibung (SOW) festgelegt; die Lizenz daran beginnt mit Freigabe und Zahlung.
- Die Modelle gehören dem Lizenznehmer. Endet eine Dateilizenz, löscht er die Dateien. Modelle, die die Aufnahmen nicht wiedergeben, darf er behalten.
- Wir können eine Löschmitteilung senden. Der Lizenznehmer löscht die bezeichneten Dateien dann innerhalb von 30 Tagen und aus Sicherungskopien innerhalb von 90 Tagen. Modelle muss er nur dann neu trainieren, wenn ein Gericht, eine Behörde oder das Gesetz es verlangt.
- Untersagt ist, Personen zu identifizieren oder die Dateien für Biometrie, Überwachung, Emotionserkennung oder gegen die aufgezeichneten Personen zu verwenden. Missbrauch kostet das Dreifache des Listenpreises je missbräuchlich genutzter Stunde.
- Es gilt der Preis im Auftrag. Entgelte werden nicht erstattet, soweit diese Bedingungen nichts anderes bestimmen. Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers gelten nicht.
- Es gilt das Recht von Delaware. Die Regionalen Bedingungen für die jeweilige Region, derzeit Europa oder die USA, sind Bestandteil dieser Bedingungen und gehen dort vor, auch bei Haftung und Streitbeilegung.
01Geltungsbereich und Vertragsaufbau
1.1Addvista Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware mit eingetragenem Sitz in 8 The Green, Ste R, Dover, DE 19901, USA, zusammen mit ihren Tochter- und verbundenen Gesellschaften (jeweils eine Addvista-Gesellschaft; gemeinsam Addvista, wir, uns), lizenziert nach diesen Lizenzbedingungen verifizierte Demonstrationen qualifizierter handwerklicher Arbeit. Lizenznehmer ist das im Auftrag genannte Unternehmen.
1.2Diese Lizenzbedingungen gelten für Katalogdaten, Evaluierungsmuster, die Erfassung kundenspezifischer Daten auf Anfrage, Exklusivitätszeiträume sowie jede in einem Auftrag vereinbarte Skill- oder Modelllizenz.
1.3Diese Lizenzbedingungen kann nur ein Unternehmen annehmen, das in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Lizenznehmer versichert, weder Verbraucher noch Arbeitnehmer oder Privatperson zu sein. Trifft dies nicht zu, dürfen wir die Lizenz aussetzen oder beenden.
1.4Ein Vertrag über einen Datensatz besteht aus diesen Lizenzbedingungen, dem Auftrag und der Datenkarte. Die Datenkarte erweitert die Lizenz nicht.
1.5Für die Nutzung der Addvista-Plattform gelten die Plattformbedingungen. Für die Lizenzierung eines Datensatzes gehen diese Lizenzbedingungen vor.
1.6Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
(a) eine im Einzelnen ausgehandelte und in den Auftrag aufgenommene Regelung, jedoch nur für diesen Auftrag;
(b) der Auftrag einschließlich einer Leistungsbeschreibung (SOW);
(c) die Regionalen Bedingungen für die maßgebliche Region;
(d) diese Lizenzbedingungen;
(e) die Datenkarte; und
(f) die Plattformbedingungen, jedoch nur für die Nutzung der Plattform.
1.7Bedingungen aus Bestellungen, Lieferantenportalen oder Beschaffungsrichtlinien des Lizenznehmers gelten nicht, auch wenn wir sie unterzeichnen oder annehmen.
1.8Der Lizenznehmer kann diese Lizenzbedingungen durch Unterschrift, durch elektronische Signatur oder durch eine Bestellhandlung im Checkout annehmen, bei der ihm diese Lizenzbedingungen angezeigt werden. Ein elektronisches Dokument genügt einem Schrifterfordernis. Die Bestätigung nennt die vertragschließende Addvista-Gesellschaft, ihre Anschrift und ihre Registerangaben.
1.9Wer die Annahme erklärt, versichert, zur Vertretung des Lizenznehmers berechtigt zu sein. Ein verbundenes Unternehmen erhält die Preise des Lizenznehmers nur, wenn es einen eigenen Auftrag unterzeichnet.
1.10Preisangaben, Vorschauen, Präsentationen, Katalogseiten und Gespräche zur Abstimmung des Leistungsumfangs begründen keinen Vertrag.
1.11Die Regionalen Bedingungen für die im Auftrag oder im Konto genannte Region (derzeit Europa, abrufbar unter www.addvista.com/de/agb/europa/, und die USA, abrufbar unter www.addvista.com/de/agb/usa/) sind Bestandteil dieser Lizenzbedingungen. Für diese Region gehen sie diesen Lizenzbedingungen vor. Der Auftrag kann eine regionale Addvista-Gesellschaft oder einen regionalen Vertreter benennen; andernfalls ist die Addvista Inc. Vertragspartner. Nennt der Auftrag keine Region oder eine Region, für die keine Regionalen Bedingungen bestehen, gelten die Regionalen Bedingungen — USA, soweit zwingendes Recht nichts anderes verlangt.
02Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
2.1Vertragspartner des Lizenznehmers ist die im Auftrag genannte Addvista-Gesellschaft. Ist keine genannt, ist die Addvista Inc. Vertragspartner.
2.2Wir dürfen Leistungen durch eine Addvista-Gesellschaft erbringen lassen und einen Auftrag auf eine Addvista-Gesellschaft übertragen. Rechte, die der Lizenznehmer uns einräumt, erstrecken sich auf die Addvista-Gesellschaften.
2.3In diesen Lizenzbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen, das eine Partei beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht.
Annotationen sind die Kennzeichnungen und Beschreibungen, die wir mit einem Datensatz liefern.
Berechtigter Nutzer ist ein Beschäftigter des Lizenznehmers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens, der für den Zulässigen Zweck Zugang benötigt und zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.
Katalogdaten sind Datensätze aus unserem Katalog, die wir auch anderen lizenzieren dürfen.
Auftraggeber ist der Inhaber des Einsatzorts oder ein sonstiger Kunde eines aufgezeichneten Auftrags. Betrieb ist ein Bau-, Handwerks- oder Dienstleistungsunternehmen, das Aufnahmen bei seinen Aufträgen gestattet hat. Fachkraft ist eine Person, deren aufgezeichnete Arbeit in einem Datensatz enthalten ist.
Dienstleister ist eine vom Lizenznehmer beauftragte Person, die nicht sein Beschäftigter ist und Zugang benötigt, um den Zulässigen Zweck zu unterstützen. Ein Kunde, an den der Lizenznehmer Roboter liefert, ist kein Dienstleister.
Kundenspezifische Daten sind Datensätze, die nach einer Leistungsbeschreibung für den Lizenznehmer erfasst oder zusammengestellt werden.
Datenkarte ist die nach Abschnitt 11 mit einem Datensatz gelieferte Dokumentation.
Datensatz bezeichnet die in einem Auftrag bezeichneten Dateien in der gelieferten Form einschließlich Sensordatenströmen, Annotationen und Datenkarte.
Löschmitteilung ist unsere schriftliche Mitteilung nach Abschnitt 9, in der Dateien anhand ihrer Kennung bezeichnet sind.
Demonstration ist eine verifizierte Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit.
Vertragsbeginn ist der Tag, an dem der Lizenznehmer diese Lizenzbedingungen erstmals annimmt.
Exklusivitätszeitraum ist der in einem Auftrag festgelegte Zeitraum und Umfang, in dem wir die bezeichneten Dateien für diesen Umfang keiner anderen Person lizenzieren.
Lizenznehmermodell ist ein Modell des maschinellen Lernens einschließlich seiner Gewichte, das der Lizenznehmer mithilfe eines Datensatzes trainiert, feinabstimmt oder evaluiert. Modellausgaben sind dessen Ausgaben.
Listenpreis ist der Preis je Verifizierter Stunde nach unserer jeweils geltenden Preisliste für den Datensatz oder, wenn es keinen solchen Preis gibt, der höchste Preis je Verifizierter Stunde in einem Auftrag des Lizenznehmers.
Auftrag ist ein Auftragsformular, ein Lizenzauftrag, eine angenommene Bestellung im Checkout oder eine Leistungsbeschreibung, die wir angenommen haben. Auftragsformular ist das Dokument nach Anlage A oder ein von uns akzeptiertes gleichwertiges Dokument. Lizenzauftrag ist jedes sonstige Bestelldokument, das diese Lizenzbedingungen einbezieht. Auftragspreis ist der im Auftrag genannte Preis.
Zulässiger Zweck ist das Training, die Feinabstimmung, die Evaluierung und das Benchmarking von Modellen des maschinellen Lernens einschließlich Robotik- und Physical-AI-Modellen, die interne Forschung und Entwicklung an solchen Modellen und ihre Sicherheitsprüfung sowie der Einsatz und die kommerzielle Verwertung von Lizenznehmermodellen und von Robotern, die teilweise mit dem Datensatz trainiert wurden, einschließlich der Überlassung von Gewichten an Kunden des Lizenznehmers. Eine Unzulässige Nutzung ist davon ausgenommen.
Plattformbedingungen sind die Bedingungen für die Nutzung der Addvista-Plattform.
Unzulässige Nutzung ist eine nach Abschnitt 6 untersagte oder sonst außerhalb des Zulässigen Zwecks liegende Nutzung.
Ergebnisse sind Erkenntnisse aus der Analyse eines Datensatzes einschließlich Lizenznehmermodellen und Kennzahlen, die weder das Filmmaterial noch das Bildnis oder die Stimme einer Person wiedergeben.
Leistungsbeschreibung (SOW) ist das Dokument für die Erfassung auf Anfrage nach Abschnitt 4 und Anlage B.
Vertragsgebiet ist die ganze Welt mit Ausnahme der Länder, Regionen und Personen, an die der Datensatz nach geltendem Sanktions- oder Exportkontrollrecht nicht geliefert werden darf.
Verifizierte Stunde ist eine Zeitstunde oder der im Auftrag festgelegte Bruchteil davon an Filmmaterial, das die vereinbarte Tätigkeit zeigt, der Spezifikation entspricht, unsere Qualitätskontrolle und De-Identifizierung durchlaufen hat und freigegeben wurde oder als freigegeben gilt.
2.4Einschließlich leitet Beispiele ein und ist nicht abschließend zu verstehen. Tage sind Kalendertage, sofern nicht Geschäftstage angegeben sind. Geschäftstage sind alle Tage außer Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen am Ort der Hauptniederlassung der vertragschließenden Addvista-Gesellschaft. Schriftlich umfasst E-Mail. „Wie in einem Auftrag vereinbart“ bezeichnet eine Regelung, die in diesem Auftrag festgehalten und von uns angenommen ist.
03Bestellung von Katalogdaten
3.1Eine Vorschau ist weder der Datensatz noch eine Lizenz. Der Lizenznehmer darf mit einer Vorschau nicht trainieren.
3.2Für Vorschauen und Katalogeinträge behalten wir uns die Nutzung für Text und Data Mining nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 vor. Nur ein bezahlter Auftrag berechtigt zum Training.
3.3Eine Datenanfrage ist keine Bestellung. Ob wir einen Datensatz liefern, entscheiden wir nach unserem Ermessen.
3.4Eine Preisangabe ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Sie gilt dreißig Tage, sofern sie keine kürzere Frist nennt.
3.5Mit einem Auftragsformular gibt der Lizenznehmer ein Angebot zum Auftragspreis ab. Wir nehmen es durch Unterschrift, durch elektronische Bestätigung oder durch Bereitstellung des Datensatzes an.
3.6Eine angenommene Bestellung im Checkout der Plattform ist der Auftrag.
3.7Wir liefern per gesichertem Download oder über einen privaten Speicher-Bucket. Die Lieferung ist erfolgt, sobald die Dateien bereitstehen und wir den Lizenznehmer darüber informiert haben.
3.8Der Lizenznehmer kann innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Lieferung oder innerhalb einer im Auftrag genannten längeren Frist einen Mangel im Sinne von Ziffer 3.9 unter Bezeichnung der betroffenen Dateien schriftlich anzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als freigegeben.
3.9Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Dateien nicht der bezeichnete Datensatz sind, wenn sie nicht lesbar sind, wenn die Verifizierten Stunden erheblich unterschritten werden oder wenn wir das De-Identifizierungsverfahren der Datenkarte nicht angewendet haben. Die Genauigkeit eines Modells und die Eignung für die Aufgabe des Lizenznehmers begründen keinen Mangel.
3.10Ist die Anzeige berechtigt, ersetzen wir nach unserer Wahl die betroffenen Dateien oder erstatten die darauf entfallenden Entgelte. Darauf sind die Ansprüche des Lizenznehmers wegen eines Mangels beschränkt.
3.11Für ein Evaluierungsmuster gelten die Ziffern 3.5 bis 3.10 und die Addvista-Evaluierungs- und Musterlizenz. Die Laufzeit richtet sich nach der Vereinbarung und beträgt andernfalls neunzig Tage. Zulässig ist nur die interne Evaluierung; untersagt sind Training für den Produktivbetrieb, Einsatz und Veröffentlichung. Ein Evaluierungsauftrag kann eine isolierte Feinabstimmung gestatten und die Löschung der dabei entstandenen Gewichte verlangen; Ziffer 8.4 gilt für diese Gewichte dann nicht. Der Lizenznehmer löscht das Muster innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ende der Laufzeit und bestätigt dies nach Anlage D. Für Sicherungskopien gilt Ziffer 8.3.
3.12Wir dürfen Datensätze, Vorschauen und Einträge im Katalog jederzeit ändern, aktualisieren, neu versionieren oder zurückziehen. Eine bereits bezahlte Lizenz endet dadurch nicht, außer nach Abschnitt 9.
04Erfassung auf Anfrage
4.1Der Lizenznehmer kann bei uns die Erfassung kundenspezifischer Daten anfragen. Anfragen, Gespräche und Preisangaben sind kein Auftrag.
4.2Welche Tätigkeiten, Einsatzorte, Sensoren und Mengen wir erfassen, entscheiden wir; wir dürfen jede Tätigkeit ablehnen.
4.3Eine Preisangabe gilt dreißig Tage, sofern sie keine kürzere Frist nennt. Sie ist kein Angebot.
4.4Die Erfassung beginnt erst, wenn beide Parteien ein Auftragsformular und eine Leistungsbeschreibung unterzeichnet haben. Sieht die Leistungsbeschreibung vor, dass kein gesondertes Auftragsformular verwendet wird, ist die unterzeichnete Leistungsbeschreibung zugleich das Auftragsformular. Die Leistungsbeschreibung geht der Preisangabe vor. Ihren Mindestinhalt regelt Anlage B. Ein Einsatzort wird darin nur namentlich genannt, wenn sein Inhaber zugestimmt hat.
4.5Wir organisieren die Erfassung mit Betrieben und Fachkräften. Der Lizenznehmer erteilt ihnen keine Weisungen und darf die Erfassung nur beobachten, wenn die Leistungsbeschreibung dies vorsieht.
4.6Die Erfassung erfolgt nach unseren Aufnahmeregeln in den Plattformbedingungen (Abschnitt 16) und den Sicherheitsvorschriften des Einsatzorts. Wir dürfen jede Erfassung ablehnen, abbrechen oder ändern, die wir für unsicher oder rechtswidrig halten oder die nicht von der Einwilligungskette gedeckt ist. Der Lizenznehmer darf keine Arbeiten verlangen, die unsicher oder rechtswidrig sind oder darauf abzielen, eine Fachkraft zu identifizieren oder zu überwachen. Tonaufnahmen sind ausgeschaltet, sofern die Leistungsbeschreibung sie nicht vorsieht. Eine für seine Forschung erforderliche Zustimmung einer Ethikkommission holt der Lizenznehmer selbst ein.
4.7Wir liefern in Teillieferungen je Meilenstein. Vor der Freigabe darf der Lizenznehmer eine Teillieferung nur nutzen, um sie anhand der Kriterien zu prüfen. Eine berechtigt zurückgewiesene Teillieferung darf er nicht behalten.
4.8Der Lizenznehmer hat zehn Geschäftstage nach einer Teillieferung oder eine in der Leistungsbeschreibung genannte längere Frist, um sie schriftlich freizugeben oder unter Bezeichnung der Dateien und des nicht erfüllten Kriteriums zurückzuweisen. Äußert er sich nicht, gilt die Teillieferung als freigegeben.
4.9Jede Partei kann die Frage der technischen Vertragsgemäßheit einem unabhängigen Sachverständigen vorlegen, der im Auftrag benannt oder von den Parteien vereinbart ist oder, wenn innerhalb von fünfzehn Tagen nach einem entsprechenden Verlangen keine Einigung zustande kommt, vom ICC International Centre for ADR nach dessen Rules for the Appointment of Experts and Neutrals bestellt wird. Der Sachverständige entscheidet nur darüber, ob die Dateien die schriftlichen Kriterien erfüllen; seine Entscheidung ist für die Parteien verbindlich, sofern sie nicht offenbar unrichtig ist. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte, es sei denn, der Sachverständige hält die Position einer Partei für unvertretbar; dann trägt diese Partei die Kosten.
4.10Entspricht Filmmaterial nicht den Kriterien, erfassen wir es nach unserer Wahl erneut oder schreiben die Entgelte für die betroffenen Stunden gut, und zwar innerhalb der in der Leistungsbeschreibung bestimmten Frist, andernfalls innerhalb von dreißig Geschäftstagen. Neu erfasste Dateien werden nach Ziffer 4.8 geprüft. Eine Leistungsbeschreibung kann stattdessen die erneute Erfassung bis zu einer dort festgelegten Quote vorsehen.
4.11Gelingt es uns zweimal nicht, denselben Meilenstein vertragsgemäß nachzubessern, kann der Lizenznehmer diesen Meilenstein beenden; wir erstatten dann die für dessen nicht freigegebene Stunden gezahlten Entgelte. Die Ziffern 4.10 und 4.11 regeln die Ansprüche des Lizenznehmers wegen nicht vertragsgemäßen Filmmaterials abschließend.
4.12Änderungen von Umfang, Stunden, Einsatzorten, Zeitplan oder Preis werden erst wirksam, wenn beide Parteien einen Änderungsauftrag unterzeichnet haben. Eine Änderung, die unsicher oder rechtswidrig ist oder nicht von der Einwilligungskette gedeckt ist, müssen wir nicht ausführen.
4.13Termine verschieben sich um die Dauer einer Verzögerung, die auf Mitwirkungsleistungen des Lizenznehmers, den Zugang zum Einsatzort, die Witterung, einen sicherheitsbedingten Stopp oder eine andere Ursache außerhalb unseres Einflussbereichs zurückgeht. Dauert eine solche Verzögerung länger als sechzig Tage, kann jede Partei den betroffenen Meilenstein nach Ziffer 4.14 kündigen.
4.14Der Lizenznehmer kann eine Leistungsbeschreibung oder einen Meilenstein jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Er zahlt dann als Vergütung, ohne Doppelberechnung:
(a) vor Beginn der Einsatzvorbereitung den in der Leistungsbeschreibung als nicht erstattungsfähig bezeichneten Teil der Anzahlung;
(b) nach Beginn der Einsatzvorbereitung und vor der Freigabe die erbrachten Leistungen, die unvermeidbaren Erfassungskosten und diesen nicht erstattungsfähigen Teil; und
(c) nach der Freigabe den Auftragspreis für freigegebene Verifizierte Stunden; die Lizenz daran wird erteilt, sobald der Lizenznehmer zahlt.
4.15Die Lizenz nach Abschnitt 5 an einer Datei mit kundenspezifischen Daten beginnt erst, wenn diese Datei freigegeben ist oder als freigegeben gilt und die dann für sie fälligen Entgelte bezahlt sind. Bis dahin darf der Lizenznehmer sie nur nach Ziffer 4.7 prüfen.
4.16Rohmaterial lizenzieren wir nicht; wir bewahren es nach unseren eigenen Richtlinien auf und löschen es nach diesen. Sieht die Leistungsbeschreibung eine vorzeitige Löschung vor, löschen wir identifizierbares Rohmaterial der kundenspezifischen Daten innerhalb der dort genannten Frist nach Freigabe der de-identifizierten Masterfassung und bestätigen die Löschung auf Verlangen. De-identifizierte Kopien sowie Unterlagen zu Einwilligungen, Steuern und Ansprüchen dürfen wir stets behalten.
05Lizenzeinräumung
5.1Ab dem in Ziffer 5.6 bestimmten Zeitpunkt räumen wir dem Lizenznehmer für das Vertragsgebiet und die im Auftrag bestimmte Laufzeit das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, den Datensatz für den Zulässigen Zweck zu nutzen.
5.2Die Lizenz ist nicht ausschließlich, es sei denn, der Auftrag umfasst einen entgeltlichen Exklusivitätszeitraum.
5.3Während eines Exklusivitätszeitraums lizenzieren wir die bezeichneten Dateien für den im Auftrag bestimmten Umfang keiner anderen Person. Danach dürfen wir sie erneut lizenzieren, es sei denn, der Auftrag umfasst unsere entgeltliche Verpflichtung, sie aus dem Katalog herauszuhalten.
5.4Der Lizenznehmer darf die Lizenz weder übertragen noch verpfänden. Für einen Kontrollwechsel gilt Ziffer 23.2.
5.5Die Lizenz berechtigt nicht zu einer Ausfuhr unter Verstoß gegen Abschnitt 19.
5.6Eine Lizenz an Katalogdaten, auch eine zeitlich unbegrenzte Dateilizenz, beginnt mit der Lieferung. Für kundenspezifische Daten gilt Ziffer 4.15. Die Lizenz an einem Evaluierungsmuster endet nach Ziffer 3.11. Bestimmt der Auftrag keine Laufzeit, besteht die Lizenz, bis sie nach Abschnitt 8, 9 oder 21 endet.
5.7Der Zulässige Zweck beschreibt die lizenzierten Nutzungen abschließend. Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte bleiben uns vorbehalten. Marken- oder Patentlizenzen werden nicht erteilt.
5.8Berechtigte Nutzer verbundener Unternehmen des Lizenznehmers dürfen in dessen gesicherter Umgebung für den Zulässigen Zweck auf den Datensatz zugreifen. Ein verbundenes Unternehmen, das eine eigene Produktivkopie halten soll, muss auf unser Verlangen einen eigenen Auftrag unterzeichnen.
5.9Ein Dienstleister darf nur die Dateien erhalten, die er benötigt, nur für seinen Auftrag und nur, wenn ihm die Pflichten aus den Abschnitten 5, 6, 8, 9, 10, 17, 18 und 19 schriftlich auferlegt sind; nach Ende seines Auftrags löscht er die Dateien. Der Lizenznehmer haftet für seine verbundenen Unternehmen, Berechtigten Nutzer und Dienstleister wie für eigenes Handeln.
5.10Kunden, die Roboter, Produkte oder Lizenznehmermodelle des Lizenznehmers beziehen, dürfen weder das Filmmaterial noch eine wesentliche Rekonstruktion davon erhalten.
5.11Eine Skill- oder Modelllizenz, einschließlich eines Entgelts je eingesetztem Roboter, besteht nur, soweit sie in einem Auftrag vereinbart ist.
06Nutzungsbeschränkungen
6.1Diese Beschränkungen sind Bedingungen der Lizenz. Bei einem Verstoß dürfen wir die Lizenz aussetzen, nach Abschnitt 21 kündigen und die Ansprüche nach den Ziffern 6.11 und 6.12 geltend machen.
6.2Dem Lizenznehmer ist untersagt, den Datensatz, die Annotationen oder einen wesentlichen Auszug oder eine Rekonstruktion des Filmmaterials weiterzugeben, weiterzuverkaufen, zu veröffentlichen, für Dritte zu hosten oder unterzulizenzieren. Ein Lizenznehmermodell, das das Filmmaterial nicht wiedergibt, darf er ausliefern.
6.3Untersagt ist jede Re-Identifizierung und jeder Versuch einer Re-Identifizierung von Personen, Haushalten, Arbeitgebern, Einsatzorten oder Geräten, auch durch Verknüpfung des Datensatzes mit anderen Informationen.
6.4Der Lizenznehmer darf den Datensatz nicht nutzen für:
(a) biometrische Identifizierung oder biometrische Kategorisierung;
(b) die Identifizierung anhand von Gesicht, Gang oder Stimme;
(c) den Aufbau einer Datenbank für Gesichtserkennung oder Stimmabdrücke;
(d) Emotionserkennung;
(e) Rückschlüsse auf die rassische oder ethnische Herkunft, die Religion, politische Meinungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung; oder
(f) die Überwachung natürlicher Personen.
6.5Der Lizenznehmer darf den Datensatz nicht gegen eine aufgezeichnete Fachkraft, einen Betrieb oder einen Auftraggeber verwenden, insbesondere nicht für Personalentscheidungen.
6.6Untersagt ist, aus dem Datensatz das Bildnis oder die Stimme einer Person nachzubilden oder einen Deepfake zu erzeugen.
6.7Der Lizenznehmer darf den Datensatz nicht für eine nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 verbotene Praktik nutzen, auch wenn diese Verordnung im Übrigen auf ihn nicht anwendbar ist.
6.8Der Lizenznehmer darf den Datensatz nicht zur Entwicklung oder Bewertung von Waffen oder von Systemen nutzen, die darauf ausgelegt sind, natürliche Personen mit Gewalt anzugreifen, es sei denn, ein Auftrag gestattet ausdrücklich ein dort beschriebenes Programm und Abschnitt 19 lässt dies zu.
6.9Untersagt ist die Nutzung des Datensatzes zum Aufbau eines Marktplatzes für Datensätze oder eines konkurrierenden Katalogs.
6.10Der Lizenznehmer hält die auf seine Nutzung anwendbaren Gesetze ein und stellt jede Unzulässige Nutzung ein, sobald er davon erfährt.
6.11Für jede Verifizierte Stunde, die über den lizenzierten Umfang hinaus genutzt wird, zahlt der Lizenznehmer eine pauschale Vergütung in Höhe des Zweifachen des Listenpreises, für jede Verifizierte Stunde, die im Rahmen einer Unzulässigen Nutzung genutzt wird, in Höhe des Dreifachen. Außerdem trägt er die angemessenen Kosten für die Feststellung und Überprüfung der Nutzung. Diese Beträge sind zusätzlich zur Löschung und zu unseren übrigen Ansprüchen geschuldet. Die Parteien sind sich einig, dass sich der Schaden aus einer nicht lizenzierten Nutzung, einschließlich nachträglicher Lizenzierung, Feststellungsaufwand und, bei einer Unzulässigen Nutzung, der Beeinträchtigung von Einwilligungen, Ansehen und Exklusivität, nur schwer beziffern lässt und dass diese Beträge eine angemessene Schätzung darstellen. Gezahlte Beträge werden auf Schadensersatz für dieselbe Nutzung angerechnet.
6.12Der Lizenznehmer erkennt an, dass ein Verstoß gegen Abschnitt 6, 10, 17 oder 18 uns einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen kann und dass wir gerichtlichen Unterlassungsschutz, auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ohne Sicherheitsleistung beantragen dürfen, sofern das Gesetz keine Sicherheitsleistung vorschreibt.
07Rechteinhaberschaft
7.1Die Rechte an den Demonstrationen, den Datensätzen, den Annotationen, den Datenkarten und unserem Know-how stehen uns zu, auch soweit es sich um kundenspezifische Daten handelt. Der Lizenznehmer erhält nur die Lizenz nach Abschnitt 5.
7.2Die Rechte an kundenspezifischen Daten stehen uns zu, es sei denn, der Auftrag überträgt sie ausdrücklich. Im Fall einer Übertragung behalten wir die Kopien, die wir für Einwilligungsnachweise, Steuern, Ansprüche und Löschmitteilungen benötigen, und die Einwilligungen bestehen weiterhin uns gegenüber.
7.3Dem Lizenznehmer stehen seine Lizenznehmermodelle, Gewichte, Modellausgaben und eigenen Annotationen zu, nicht jedoch das Filmmaterial. Nach Ende der Dateilizenz machen wir unsere Rechte am Datensatz nicht gegen seine Ergebnisse geltend, sofern er die Nutzung der Dateien eingestellt hat und Ziffer 8.6 nicht anwendbar ist.
7.4Der Lizenznehmer darf Ergebnisse kommerziell verwerten, ausgenommen Ergebnisse, die den Datensatz oder das Bildnis oder die Stimme einer Person wiedergeben; Ziffer 8.6 bleibt unberührt.
7.5Ein Nutzungsrecht zu unseren Gunsten an den Annotationen des Lizenznehmers besteht nur, wenn der Auftrag es einräumt.
7.6Feedback sowie aggregierte Informationen über die Nutzung unserer Leistungen durch den Lizenznehmer dürfen wir frei verwenden. Modelle, Gewichte und Produktpläne des Lizenznehmers sind kein Feedback.
7.7Lizenzen entstehen weder stillschweigend noch kraft Rechtsscheins noch aus einer laufenden Geschäftsbeziehung.
7.8Marken und beiläufig im Bild erscheinende Inhalte verbleiben bei ihren Inhabern und werden nicht gesondert lizenziert. Für Ansprüche wegen solcher Inhalte gilt Ziffer 15.4.
08Folgen des Laufzeitendes
8.1Endet die Lizenz an einem Datensatz, löscht der Lizenznehmer ihn innerhalb von dreißig Tagen oder gibt ihn auf unser Verlangen zurück; dies umfasst neu abgetastete Videos, Einzelbilder und sonstige Kopien, die weiterhin das Filmmaterial darstellen.
8.2Innerhalb dieser dreißig Tage übermittelt der Lizenznehmer eine von einer bevollmächtigten Führungskraft unterzeichnete Bestätigung nach dem Muster in Anlage D.
8.3Aus Sicherungskopien ist der Datensatz im nächsten regulären Sicherungszyklus zu löschen, spätestens aber neunzig Tage nach Ende der Lizenz. Die Dateien dürfen nur zum Zweck der Löschung wiederhergestellt werden.
8.4Lizenznehmermodelle und Ergebnisse, die während der Laufzeit der Lizenz entstanden sind, darf der Lizenznehmer zeitlich unbegrenzt behalten und kommerziell verwerten, sofern sie weder die Aufnahmen noch das Bildnis oder die Stimme einer Person wiedergeben. Gibt ein Modell sie wieder, ist diese Nutzung einzustellen.
8.5Umfasst der Auftrag eine zeitlich unbegrenzte Dateilizenz, darf der Lizenznehmer die Dateien für den Zulässigen Zweck behalten, bis die Lizenz wegen einer von ihm zu vertretenden Vertragsverletzung, wegen Unzulässigkeit nach Export- oder Sanktionsrecht oder aufgrund einer Löschmitteilung endet.
8.6Endet die Lizenz wegen einer Weitergabe, einer Re-Identifizierung, einer Unzulässigen Nutzung oder eines Verstoßes gegen Export- oder Sanktionsrecht, gilt Ziffer 8.4 nicht für Ergebnisse, die durch diesen Verstoß entstanden sind oder genutzt wurden; der Lizenznehmer stellt deren Nutzung ein.
8.7Die Abschnitte 6 bis 20, 22 und 23 gelten für zurückliegende Sachverhalte fort; das Prüfungsrecht nach Ziffer 12.14 besteht bis zwei Jahre nach Ende der Lizenz fort.
09Widerruf und Weitergabe von Löschverlangen
9.1Wir dürfen jederzeit eine Löschmitteilung senden, wenn eine Person ihre Einwilligung widerruft oder Widerspruch einlegt, wenn ein Gericht, eine Behörde, ein Betrieb oder der Inhaber eines Einsatzorts die Entfernung verlangt, wenn die De-Identifizierung einer gelieferten Datei fehlgeschlagen ist oder wenn wir nach vernünftigem Ermessen annehmen, dass die weitere Nutzung ein rechtliches Risiko begründet. Die Löschmitteilung ist unser Recht, nicht eine Pflicht gegenüber dem Lizenznehmer.
9.2Innerhalb von dreißig Tagen nach einer Löschmitteilung löscht der Lizenznehmer die bezeichneten Dateien und jede Kopie, die weiterhin das Filmmaterial darstellt, aus seinen Produktivsystemen und verwendet sie nicht mehr in neuen Trainingsläufen, Feinabstimmungen oder Evaluierungsdatensätzen.
9.3Aus Sicherungskopien sind die bezeichneten Dateien im nächsten regulären Sicherungszyklus zu löschen, spätestens aber neunzig Tage nach der Mitteilung. Sie dürfen nur zum Zweck der Löschung wiederhergestellt werden.
9.4Der Lizenznehmer bestätigt die Löschung innerhalb von dreißig Tagen nach Anlage D. Die Bestätigung kann angeben, dass die Sicherungskopien innerhalb von neunzig Tagen bereinigt werden. Auf unser Verlangen teilt der Lizenznehmer mit, wann die Sicherungskopien bereinigt sind.
9.5Bereits trainierte Gewichte muss der Lizenznehmer weder neu trainieren noch vernichten, es sei denn, ein Gericht, eine Behörde oder das Gesetz verlangt die Löschung oder Stilllegung des Modells oder das Modell speichert eine bezeichnete Datei oder erzeugt die Aufnahme oder das Bildnis oder die Stimme einer Person erneut. In diesen Fällen stellt er die betreffende Nutzung ein oder löscht das Modell, wie verlangt.
9.6Für Dateien, die in einer Löschmitteilung bezeichnet sind, und bei jeder Behauptung, eine Einwilligung oder Erlaubnis habe gefehlt, sind wir nur verpflichtet, nach unserer Wahl vergleichbare Ersatzstunden zu liefern oder die Entgelte für diese Stunden gutzuschreiben. Für Kosten eines erneuten Trainings und für Nutzungsausfall haften wir nicht.
9.7Der Lizenznehmer gibt die Pflichten nach den Ziffern 9.2 bis 9.5 an jeden Dienstleister weiter, der die bezeichneten Dateien erhalten hat.
9.8Nach Ablauf der dreißig Tage ist die Verwendung der bezeichneten Dateien in einem neuen Trainingslauf eine Unzulässige Nutzung. Während dieser dreißig Tage darf der Lizenznehmer sie nur nutzen, um sie aufzufinden und zu löschen.
10Datenschutz
10.1Wir liefern Datensätze in de-identifizierter Form nach dem in der Datenkarte beschriebenen Verfahren. Der Lizenznehmer übernimmt den Datensatz in dieser Form und ist für seine eigene Verarbeitung verantwortlich.
10.2Jede Partei ist für etwaige personenbezogene Daten in ihrer eigenen Kopie eigenständig Verantwortlicher, sofern einem Auftrag kein Auftragsverarbeitungsvertrag beigefügt ist.
10.3Der Lizenznehmer darf niemanden re-identifizieren und keine Fachkraft, keinen Betrieb und keinen Auftraggeber auf Grundlage des Datensatzes kontaktieren.
10.4Soweit der California Consumer Privacy Act oder ein anderes Datenschutzgesetz eines US-Bundesstaates mit demselben Maßstab für de-identifizierte Daten anwendbar ist, wird der Lizenznehmer
(a) angemessene Maßnahmen treffen, damit der Datensatz keinem Verbraucher und keinem Haushalt zugeordnet werden kann;
(b) sich öffentlich verpflichten, den Datensatz nur in de-identifizierter Form vorzuhalten und zu nutzen und keine Re-Identifizierung zu versuchen; und
(c) jeden Empfänger des Datensatzes vertraglich an diese Ziffer 10.4 binden.
10.5Der Lizenznehmer darf den Datensatz nicht als personenbezogene Informationen verkaufen, im Sinne dieser Gesetze teilen (sharing) oder für zielgerichtete Werbung verwenden.
10.6Nur wir dürfen die De-Identifizierung durch Rückverknüpfung einer Datei testen.
10.7Der Lizenznehmer darf keine biometrischen Identifikatoren oder biometrischen Informationen aus dem Datensatz extrahieren, speichern, verkaufen, vermieten, damit handeln oder sonst daraus Gewinn ziehen; untersagt ist ihm auch, eine Bildsammlung von Fachkräften anzulegen oder eine Unkenntlichmachung rückgängig zu machen.
10.8Übermittlungen personenbezogener Daten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz in ein Land ohne Angemessenheitsbeschluss erfolgen auf Grundlage der Standardvertragsklauseln, des britischen Übermittlungszusatzes (UK Addendum) oder des EU-U.S. Data Privacy Framework.
10.9Ein für einen Auftrag erforderlicher Auftragsverarbeitungsvertrag oder erforderliche unterzeichnete Standardvertragsklauseln werden vor der betreffenden Übermittlung beigefügt.
10.10Der Lizenznehmer meldet uns jeden bestätigten Sicherheitsvorfall, der den Datensatz oder die Zugangsdaten dazu betrifft, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von achtundvierzig Stunden. Wir informieren den Lizenznehmer unverzüglich über einen bestätigten Sicherheitsvorfall in unseren Liefersystemen, der seine Kopie betrifft.
10.11Der Lizenznehmer darf aus dem Datensatz keine Rückschlüsse auf Gesundheit, Religion oder vergleichbare Merkmale ziehen.
11Dokumentation und Unterstützung nach der KI-Verordnung
11.1Jede Lieferung enthält eine Datenkarte. Sie dient der Dokumentation; über Abschnitt 13 hinaus begründet sie weder eine Gewährleistung noch eine Lizenz.
11.2Die Datenkarte folgt Anlage C und der jeweils aktuellen Addvista-Vorlage für Datenkarten. Sie bezieht sich auf den Datensatz als Ganzes und enthält keine Namen von Fachkräften, keine Einwilligungserklärungen im Original, keine Straßenanschriften und keine demografischen Einzelangaben.
11.3Auf Anfrage stellen wir in angemessenem Umfang Informationen zur Datenkarte bereit, die der Lizenznehmer für eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte oder für eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1689 benötigt. Fachkräfte und Einsatzorte nennen wir dabei nicht.
11.4Der Lizenznehmer darf die Datenkarte als Grundlage für die Dokumentation eines Hochrisiko-KI-Systems verwenden. Für Governance, die Untersuchung auf Verzerrungen (Bias) und die Konformität seines Systems bleibt er verantwortlich.
11.5Wir sind weder Anbieter noch Betreiber des KI-Systems, Modells oder Roboters des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer darf uns in keiner Erklärung, Registrierung oder Kundeninformation als Anbieter angeben.
11.6Einwilligungsnachweise, Genehmigungen von Einsatzorten und die Identität von Fachkräften bewahren wir auf; an den Lizenznehmer geben wir sie nicht heraus. Einer zuständigen Behörde stellen wir sie zur Verfügung, soweit das Gesetz es verlangt.
12Entgelte und Zahlung
12.1Der Lizenznehmer zahlt den Auftragspreis. Nach Annahme des Auftrags ändert sich dieser nur durch einen unterzeichneten Änderungsauftrag oder bei der Verlängerung eines Abonnements nach Ziffer 12.3.
12.2Beworbene, gelistete und in Preisangaben genannte Preise sind unverbindlich, bis sie in einem Auftrag bestätigt sind.
12.3Preise für künftige Aufträge dürfen wir jederzeit ändern. Bei einem Zugangsabonnement dürfen wir das Entgelt für die Verlängerung mit einer Frist von mindestens dreißig Tagen ändern; der Lizenznehmer kann das Abonnement vor Wirksamwerden der Änderung beenden.
12.4Sofern der Auftrag kein Festentgelt bestimmt, richtet sich der Preis nach dem im Auftrag festgelegten Satz je Verifizierter Stunde.
12.5Ein Exklusivitätszeitraum besteht nur, wenn der Auftrag den Aufpreis dafür ausweist.
12.6Sieht der Auftrag ein Mindestvolumen vor, zahlt der Lizenznehmer dieses für vertragsgemäße Stunden, die wir geliefert haben oder zu deren Erfassung wir bereit waren, als die Arbeiten durch den Lizenznehmer oder durch eine Kündigung nach Ziffer 4.14 beendet wurden.
12.7Die Leistungsbeschreibung bestimmt eine etwaige Anzahlung, deren Fälligkeit und den nicht erstattungsfähigen Teil; dieser vergütet die von uns vorgehaltene Kapazität und wird auf den Auftragspreis angerechnet, wenn die Arbeiten durchgeführt werden.
12.8Wir stellen in der Währung des Auftrags und zu den im Auftrag oder in den Meilensteinen der Leistungsbeschreibung bestimmten Zeitpunkten Rechnung.
12.9Rechnungen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen; Abzüge sind nur nach den Ziffern 12.12 und 12.13 zulässig.
12.10Überfällige Beträge sind mit 1,5 Prozent pro Monat zu verzinsen, höchstens jedoch mit dem gesetzlich zulässigen Satz.
12.11Die Entgelte verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, Sales Tax und vergleichbarer Steuern, die der Lizenznehmer zusätzlich trägt. Geht die Steuerschuld auf den Lizenznehmer über (Reverse-Charge-Verfahren), führt er die Umsatzsteuer selbst ab.
12.12Fällt Quellensteuer an, wirkt der Lizenznehmer daran mit, eine Entlastung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zu erlangen; im Übrigen erhöht er seine Zahlung so, dass uns der volle Auftragspreis zufließt.
12.13Der Lizenznehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
12.14Einmal jährlich dürfen wir oder ein unabhängiger Prüfer mit einer Ankündigungsfrist von dreißig Tagen die Compliance- und Zahlungsunterlagen des Lizenznehmers prüfen sowie seine Modelle untersuchen, um eine schriftlich erhobene Behauptung zu überprüfen, ein Modell gebe den Datensatz wieder. Der Lizenznehmer gleicht einen festgestellten Fehlbetrag aus; übersteigt dieser fünf Prozent, trägt er auch die angemessenen Kosten der Prüfung. Er bewahrt die Unterlagen bis zwei Jahre nach Ende der Lizenz auf.
12.15Bestreitet der Lizenznehmer eine Rechnung in gutem Glauben, zahlt er den unbestrittenen Teil bei Fälligkeit und legt seine Einwände vor dem Fälligkeitstag schriftlich dar.
12.16Gezahlte Entgelte werden nicht erstattet, soweit diese Lizenzbedingungen oder der Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
12.17Ist ein Betrag mehr als fünfzehn Tage überfällig, dürfen wir nach vorheriger Mitteilung Lieferung, Erfassung und Zugang unter sämtlichen Aufträgen bis zur Zahlung aussetzen.
13Gewährleistung
13.1Jede Partei steht dafür ein, dass sie berechtigt ist, diese Lizenzbedingungen und den Auftrag abzuschließen.
13.2Wir stehen dafür ein, dass wir nach unserem Kenntnisstand die Einwilligungen und Erlaubnisse eingeholt haben, die das anwendbare Recht für den Zulässigen Zweck verlangt und die in der Datenkarte zusammengefasst sind. Für Widerrufe gilt Abschnitt 9.
13.3Wir stehen dafür ein, dass wir das in der Datenkarte angegebene De-Identifizierungsverfahren angewendet haben. Einen bestimmten Erfolg der De-Identifizierung schulden wir nicht.
13.4Wir stehen dafür ein, dass zur Freigabe vorgelegte kundenspezifische Daten bei Lieferung in allen wesentlichen Punkten den Freigabekriterien der Leistungsbeschreibung entsprechen.
13.5Wir stehen dafür ein, dass wir nicht wissentlich Schadcode in die Lieferung eingebracht haben.
13.6Der Lizenznehmer steht dafür ein, dass seine Erklärung nach Ziffer 1.3 zutrifft, dass er den Datensatz nur für den Zulässigen Zweck nutzt und die Abschnitte 18 und 19 einhält und dass allein er für das Testen, Validieren und Zertifizieren seiner Modelle, Roboter und Produkte verantwortlich ist.
13.7Bei einer Verletzung der Ziffern 13.2 bis 13.5 kann der Lizenznehmer nach unserer Wahl nur den Ersatz der betroffenen Dateien oder eine Gutschrift oder Erstattung der dafür gezahlten Entgelte verlangen; Ziffer 15.1 bleibt, soweit anwendbar, unberührt.
14Ausschluss weiterer Gewährleistung
14.1Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Eignung für einen Roboter oder eine Aufgabe, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit eines Modells oder einen unterbrechungsfreien Download.
14.2Das Filmmaterial zeigt reale Arbeit und kann Fehler enthalten. Der Lizenznehmer testet und zertifiziert seine Systeme, bevor er sich auf sie verlässt.
14.3Für die Freiheit von Rechten Dritter stehen wir nur nach Abschnitt 15 ein. An einem realen Einsatzort können Inhalte Dritter im Hintergrund erscheinen; für Rechte an solchen Inhalten übernehmen wir keine Gewähr.
14.4Dieser Abschnitt 14 schließt keine Haftung aus, deren Ausschluss gesetzlich unzulässig ist.
15Freistellung
15.1Wir verteidigen den Lizenznehmer gegen Ansprüche Dritter, die darauf gestützt werden, dass die Nutzung unveränderter gelieferter Dateien für den Zulässigen Zweck ein Urheberrecht, ein Recht des Filmherstellers oder ein Datenbankherstellerrecht dieses Dritten verletze, und zahlen den rechtskräftig zuerkannten Schadensersatz oder einen von uns gebilligten Vergleichsbetrag.
15.2Der Lizenznehmer zeigt uns einen solchen Anspruch unverzüglich an, überlässt uns die alleinige Führung der Verteidigung und der Vergleichsverhandlungen und unterstützt uns auf unsere Kosten in angemessenem Umfang. Einen Vergleich, in dem ein Verschulden des Lizenznehmers eingeräumt wird, schließen wir nicht ohne seine Zustimmung.
15.3Wir dürfen dem Lizenznehmer das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen, die Dateien ersetzen oder ändern oder die Entgelte für die betroffenen Stunden erstatten und die Lizenz an diesen Stunden beenden. Erstattete Dateien darf der Lizenznehmer nicht weiter nutzen.
15.4Ziffer 15.1 gilt nicht für Ansprüche, die auf einer Kombination, einer Änderung, einer Nutzung außerhalb der Lizenz oder auf vom Lizenznehmer hinzugefügtem Material beruhen, nicht für die Behauptung, ein Lizenznehmermodell sei ein abgeleitetes Werk, nicht für beiläufige Inhalte am Einsatzort und nicht für eine Nutzung nach Ablauf der Frist einer Löschmitteilung oder nach einer Aufforderung zur Einstellung nach Ziffer 15.3.
15.5Die Ziffern 15.1 und 15.3 regeln die Ansprüche des Lizenznehmers wegen der Verletzung von Schutzrechten abschließend. Ansprüche, die darauf gestützt werden, dass eine Einwilligung oder Erlaubnis gefehlt habe, richten sich ausschließlich nach Ziffer 9.6.
15.6Der Lizenznehmer verteidigt die Addvista-Gesellschaften und zahlt Schadensersatz, Bußgelder, Strafzahlungen und angemessene Anwaltskosten oder einen Vergleichsbetrag, die sich aus einer Unzulässigen Nutzung, einer Re-Identifizierung, einer nach Ziffer 6.4 oder 10.7 untersagten Nutzung, einer Weitergabe, seinen Modellen, Robotern und deren Einsatz, seiner Verarbeitung personenbezogener Daten oder einem Verstoß gegen Abschnitt 19 ergeben.
15.7Ziffer 15.2 gilt für Ziffer 15.6 mit umgekehrten Rollen entsprechend.
15.8Abschnitt 16 beschränkt Ziffer 15.6 nicht.
16Haftungsbeschränkung
16.1Eine abweichende Haftungshöchstgrenze gilt nur, wenn der Auftrag sie bestimmt und dabei auf diese Ziffer Bezug nimmt.
16.2Dieser Abschnitt beschränkt keine Haftung, deren Beschränkung gesetzlich unzulässig ist.
16.3Ansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem der Lizenznehmer von ihnen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Arglist oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
17Vertraulichkeit
17.1Vertrauliche Informationen sind der Datensatz, eine unveröffentlichte Datenkarte, die Preise eines Auftrags, die Leistungsbeschreibung sowie Informationen, die eine verständige Person als vertraulich behandeln würde.
17.2Der Empfänger nutzt vertrauliche Informationen nur zur Durchführung des Vertrags oder für den Zulässigen Zweck, schützt sie mindestens mit angemessener Sorgfalt und legt sie nur eigenen Beschäftigten, verbundenen Unternehmen und Dienstleistern offen, die sie benötigen und zu ihrem Schutz verpflichtet sind.
17.3Die Vertraulichkeit erstreckt sich nicht auf Informationen, die ohne Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt sind, die ihm bereits bekannt waren, die er unabhängig entwickelt hat oder die er rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat.
17.4Jede Partei darf offenlegen, was Gesetz oder Gericht verlangen, nachdem sie die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich informiert hat.
17.5Vertrauliche Informationen bleiben bis fünf Jahre nach Ende der Lizenz geschützt, der Datensatz bis zu seiner Löschung und Geschäftsgeheimnisse, solange sie Geschäftsgeheimnisse sind.
17.6Ein Recht, im Gedächtnis behaltene Kenntnisse aus dem Datensatz frei zu verwerten (Residuals-Klausel), besteht nicht.
18Sicherheit und Zugriffskontrolle
18.1Der Lizenznehmer schützt den Datensatz durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Zugriff nur bei dienstlichem Bedarf, Mehr-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung bei der Übertragung und im Ruhezustand, den Verzicht auf öffentlich zugängliche Speicher-Buckets und Zugriffsprotokolle, die zwölf Monate aufbewahrt werden.
18.2Der Lizenznehmer führt ein Verzeichnis jeder Kopie mit System, Region und verantwortlicher Person und legt es auf eine Löschmitteilung hin und bei einer Prüfung nach Ziffer 12.14 vor.
18.3Der Lizenznehmer darf den Datensatz im Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich, in der Schweiz, in den Vereinigten Staaten und in jedem im Auftrag genannten Land speichern und verarbeiten. Jeder andere Speicherort bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
18.4Der Lizenznehmer darf den Datensatz nicht in einen Datenbestand einfließen lassen, den er veröffentlicht oder als Daten lizenziert.
18.5Ein Cloud-Anbieter ist ein Dienstleister. Ziffer 5.9 gilt.
19Exportkontrolle und Sanktionen
19.1Der Lizenznehmer versichert, dass er weder auf einer Sanktionsliste oder einer Liste beschränkter Parteien geführt wird noch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer dort geführten Person steht und dass er kein militärischer Endverwender ist. Verbundene Unternehmen und Dienstleister prüft er entsprechend, bevor er ihnen Zugang gewährt.
19.2Der Lizenznehmer hält alle anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften ein. Er darf den Datensatz oder Ergebnisse weder in ein Embargoland oder eine Embargoregion noch an eine verbotene Person oder für einen verbotenen Endverwendungszweck ausführen, wiederausführen, übertragen oder zugänglich machen.
19.3Der Lizenznehmer darf den Datensatz nicht für nukleare, chemische oder biologische Waffen, für Flugkörper oder für eine andere verbotene militärische Endverwendung nutzen.
19.4Wir dürfen eine Lieferung ohne Haftung verweigern oder einstellen, wenn die Sanktionslistenprüfung zu einem Treffer führt, wenn das Gesetz die Lieferung verbietet oder wenn wir vernünftigerweise annehmen, dass eine Unzulässige Nutzung oder ein Sanktionsrisiko besteht.
19.5Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Modelle, die er ausführt, und die Roboter, die er ausliefert, exportrechtlich einzustufen und etwa erforderliche Genehmigungen einzuholen.
20Öffentlichkeitsarbeit
20.1Vorbehaltlich Ziffer 20.2 veröffentlicht keine Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen eine Pressemitteilung über die andere Partei oder diese Geschäftsbeziehung.
20.2Wir dürfen den Lizenznehmer mit Namen und Logo als Kunden auf unserer Website, in Kundenlisten sowie in Vertriebs- und Investorenunterlagen nennen. Der Lizenznehmer kann dem durch schriftliche Mitteilung an legal@addvista.com widersprechen; neue Verwendungen stellen wir dann innerhalb von dreißig Tagen ein.
20.3Zitiert der Lizenznehmer den Datensatz, bitten wir darum, Addvista und die Version des Datensatzes zu nennen.
21Laufzeit und Kündigung
21.1Diese Lizenzbedingungen gelten ab dem Vertragsbeginn, bis sie beendet werden. Jeder Auftrag läuft für die darin bestimmte Laufzeit. Enden diese Lizenzbedingungen, gilt ein zu diesem Zeitpunkt laufender Auftrag vorbehaltlich Ziffer 21.6 unter ihnen fort.
21.2Jede Partei kann einen Auftrag kündigen, wenn die andere eine wesentliche Pflicht verletzt und die Verletzung nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Mitteilung behebt. Eine Nichtzahlung, die fünfzehn Tage nach Mitteilung fortbesteht, ist eine wesentliche Pflichtverletzung.
21.3Bei einem Verstoß gegen Abschnitt 6 oder 19, bei einer Re-Identifizierung oder einem Versuch dazu sowie bei einer Weitergabe dürfen wir die Lieferung aussetzen oder die Lizenz mit sofortiger Wirkung beenden.
21.4Jede Partei kann kündigen, wenn die andere zahlungsunfähig wird oder über ihr Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet wird, soweit das anwendbare Recht dies zulässt.
21.5Bei Vertragsende bleiben die Entgelte für freigegebene Dateien geschuldet, der Lizenznehmer löscht nach Abschnitt 8, und die Ziffern 8.4, 8.6 und 8.7 gelten.
21.6Wir dürfen diese Lizenzbedingungen und jeden Auftrag, der keine vollständig bezahlte Dateilizenz ist, ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von dreißig Tagen kündigen; im Voraus gezahlte Entgelte für noch nicht gewährten Zugang erstatten wir dann. Vollständig bezahlte Dateilizenzen bleiben bestehen und unterliegen weiterhin diesen Lizenzbedingungen. Ein Zugangsabonnement kann außerdem nach Maßgabe des Auftrags enden.
21.7Die Beendigung des Vertrags lässt eine Löschmitteilung und eine gerichtliche Anordnung unberührt.
22Anwendbares Recht und Streitbeilegung
22.1Diese Lizenzbedingungen unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Delaware unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit die Regionalen Bedingungen nichts anderes bestimmen.
22.2Zwingendes Recht bleibt unberührt.
22.3Jede Partei kann wegen missbräuchlicher Nutzung des Datensatzes, einer Verletzung der Vertraulichkeit oder einer Schutzrechtsverletzung bei jedem zuständigen Gericht einstweiligen Rechtsschutz oder Unterlassung beantragen, ohne damit auf das Schiedsverfahren zu verzichten.
22.4Die Verfahren sind vertraulich, soweit eine Offenlegung nicht zur Vollstreckung eines Schiedsspruchs oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
23Allgemeine Bestimmungen
23.1Der Lizenznehmer darf diese Lizenzbedingungen oder einen Auftrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragen. Wir dürfen sie auf eine Addvista-Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, einem Unternehmenserwerb, einer Umstrukturierung oder einer Veräußerung von Vermögenswerten übertragen.
23.2Einen Kontrollwechsel teilt der Lizenznehmer uns innerhalb von fünfzehn Tagen mit. Wir dürfen die Dateilizenz dann mit einer Frist von dreißig Tagen kündigen, wenn der neue beherrschende Gesellschafter die Exportkontrollprüfung nicht besteht, unser Wettbewerber ist oder nicht bestätigt, an diese Lizenzbedingungen gebunden zu sein.
23.3Eine Partei haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs. Höhere Gewalt befreit nicht von Zahlungspflichten und setzt eine Löschpflicht nur aus, solange sie die Löschung verhindert.
23.4Mitteilungen erfolgen per E-Mail an die im Auftrag genannte Adresse, Mitteilungen an uns zusätzlich in Kopie an legal@addvista.com; sie gelten am nächsten Geschäftstag als zugegangen. Löschmitteilungen und Mitteilungen über Vertragsverletzungen sind in der Betreffzeile als solche zu kennzeichnen.
23.5Diese Lizenzbedingungen und der Auftrag regeln die Lizenz abschließend. Einen gesonderten Vertrag über Addvista Assist, Beratung oder Bauleistungen ersetzen sie nicht. Die Haftung für Arglist bleibt von dieser Ziffer unberührt.
23.6Wir dürfen diese Lizenzbedingungen für künftige Aufträge mit einer Ankündigungsfrist von dreißig Tagen ändern. Für einen angenommenen Auftrag bleiben Preis und Rechteeinräumung unverändert, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren. Gesetzlich oder aus Sicherheitsgründen erforderliche Änderungen können sofort wirksam werden.
23.7Ist eine Bestimmung nicht durchsetzbar, wird sie im geringstmöglichen Umfang angepasst oder entfällt; die übrigen Bestimmungen bleiben wirksam.
23.8Die Parteien sind voneinander unabhängige Vertragspartner.
23.9Rechte Dritter werden durch diese Lizenzbedingungen nicht begründet; Addvista-Gesellschaften können jedoch die ihnen eingeräumten Rechte selbst geltend machen.
23.10Maßgeblich ist allein der englische Text. Diese deutsche Fassung ist eine unverbindliche Übersetzung, die lediglich dem leichteren Verständnis dient.
23.11Ausfertigungen, auch elektronische, bilden zusammen eine einheitliche Urkunde.
23.12Ein Verzicht bedarf der Schriftform. Der Verzicht auf Rechte aus einer Pflichtverletzung gilt nicht als Verzicht auf Rechte aus einer anderen.
Kontakt
Fragen zur Lizenzierung: legal@addvista.com. Datenschutz und Löschmitteilungen: data@addvista.com. Unterstützung bei der Lieferung: support@addvista.com.
Vertragspartner ist die im Auftrag genannte Addvista-Gesellschaft. Ist keine genannt: Addvista Inc., 8 The Green, Ste R, Dover, DE 19901, USA.
Anlage AAuftragsformular
Das jeweils aktuelle Addvista-Auftragsformular für Kataloglizenzen setzt diese Anlage um und ist, soweit es verwendet wird, das Auftragsformular. Es enthält mindestens:
Parteien. Addvista-Gesellschaft: [Addvista-Gesellschaft]. Lizenznehmer mit USt-IdNr. oder Steuernummer: [Lizenznehmer]. Mitteilungen: [Ansprechpartner Recht und E-Mail]. Der Lizenznehmer handelt in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit: [ja].
Lizenz. Auftragsart: [Katalog / Evaluierung / kundenspezifische Erfassung / nur Exklusivität]. Datensatz und Version: [Datensatz]. Modalität: [Video, ggf. Ton, Inertialdaten, Sonstiges]. Verifizierte Stunden: [Stunden]. Lieferung: [Lieferung]. Laufzeit: [Laufzeit]. Eingeschränktes Vertragsgebiet: [Vertragsgebiet]. Ende der Evaluierung: [Datum].
Preis. Auftragspreis: [Preis]. Satz: [Satz]. Aufpreis: [Aufpreis]. Mindestvolumen: [Mindestvolumen]. Anzahlung: [Anzahlung]. Rechnungsstellung: [bei Freigabe / bei Lieferung / nach Meilensteinen]. Bestellnummer, nur zur Referenz: [Bestellnummer].
Exklusivität. Umfang: [Umfang]. Beginn und Ende: [Daten]. Katalogaufnahme nach dem Zeitraum: [ja / nein, ggf. entgeltliche Verpflichtung zur Herausnahme].
Erlaubnisse, jeweils standardmäßig nein. Waffenprogramm: [nein / Programm]. Skill- oder Modelllizenz: [Anhang oder „keine“]. Nutzungsrecht an Annotationen zu unseren Gunsten: [nein / Umfang]. Nennung als Kunde nach Ziffer 20.2: [ja / Widerspruch].
Einbeziehung. Dieser Auftrag bezieht die Addvista-Lizenzbedingungen, Version 1.1, gültig ab 21. Oktober 2026, Stand 21. Oktober 2026, ein. Unterschrift für jede Partei: [Name, Funktion, Datum].
Anlage BLeistungsbeschreibung (SOW) für die Erfassung auf Anfrage
Die jeweils aktuelle Addvista-Leistungsbeschreibung für die Erfassung auf Anfrage setzt diese Anlage um. Sie enthält mindestens:
Projekt und Tätigkeiten. Projekt: [Projekt]. Preisangabe: [Preisangabe]. Tätigkeitscodes: [Taxonomie]. Erfolg: [Erfolg]. Erfasste Fehlschläge: [Fehlschläge].
Orte und Sensoren. Gewerke: [Gewerke]. Umgebungen: [Umgebungen]. Regionen auf Länder- oder Bundesstaatsebene: [Regionen]. Benannte Einsatzorte, nur mit Zustimmung des Inhabers: [Einsatzorte oder „keine“]. Video: [Video]. Ton, ausgeschaltet, sofern hier nicht aktiviert: [Ton]. Weitere Sensoren: [Sensoren]. Format: [Format].
Stunden und Annotation. Verifizierte Stunden: [Stunden]. Definition: [Definition]. Mindestmenge je Meilenstein: [Mengen]. Annotation: [Annotation]. Kennzahlen: [Kennzahlen].
Freigabe und Zeitplan. Kriterien: [Kriterien]. Prüffrist, mindestens zehn Geschäftstage: [Frist]. Sachverständiger: [Sachverständiger]. Zeitplan: [Zeitplan]. Mitwirkungsleistungen des Lizenznehmers: [Mitwirkungsleistungen].
Exklusivität und Preis. Zeitraum: [Zeitraum]. Spätere Katalogaufnahme: [ja / nein]. Satz: [Satz]. Enthaltene Leistungen: [Leistungen]. Aufpreis: [Aufpreis]. Festentgelte, Anzahlung und nicht erstattungsfähiger Teil: [Entgelte]. Vorzeitige Löschung identifizierbaren Rohmaterials nach Ziffer 4.16: [nicht gewählt / Frist und Entgelt].
Bedingungen. Es gelten Ziffer 4.6 und die Ziffern 4.12 bis 4.15. Zusätzliche Regeln des Einsatzorts: [Regeln oder „keine“]. Unterschrift für jede Partei: [Name, Funktion, Datum].
Anlage CGliederung der Datenkarte
Die jeweils aktuelle Addvista-Vorlage für Datenkarten setzt diese Anlage um und enthält die vollständige Feldliste. Jede Datenkarte umfasst, bezogen auf den Datensatz als Ganzes, mindestens:
- Name, Version, Herausgeber, Modalität, Sensoraufbau, Format und Verifizierte Stunden des Datensatzes
- Erfassungszeitraum, Erfassungskontext und Regionen auf Länder- oder Bundesstaatsebene
- Zusammenfassung der Einwilligungskette und des Widerrufswegs
- De-Identifizierungsverfahren und seine bekannten Grenzen
- Annotationsmethode, Qualitätskennzahlen sowie bekannte Lücken und Verzerrungen
- Vorgesehene Nutzungen und Unzulässige Nutzungen
- Einordnung personenbezogener Informationen, Urheberrecht und Erklärung zum Text und Data Mining
- Kennungsschema der Dateien für Löschmitteilungen und Kontakt: data@addvista.com
Anlage DLöschbestätigung
Die jeweils aktuelle Addvista-Löschbestätigung setzt diese Anlage um.
Lizenznehmer: [Name]. Auftrag: [Auftrag]. Datum: [Datum]. Grund: [Ende der Laufzeit / Löschmitteilung vom (Datum) / Ende des Dienstleisterauftrags / Ende der Evaluierung]. Erfasste Kennungen: [Liste oder alle Dateien unter dem Auftrag].
Der Lizenznehmer bestätigt, dass die bezeichneten Dateien einschließlich Einzelbildern aus den Produktivsystemen gelöscht sind, dass Dienstleister zur Löschung aufgefordert wurden, dass die Sicherungskopien innerhalb von neunzig Tagen bereinigt werden und dass Modelle, die nach Abschnitt 8 oder 9 behalten werden, nach angemessener Prüfung weder die Aufnahmen noch das Bildnis oder die Stimme einer Person wiedergeben.
Zeichnungsberechtigte Person (Name, Funktion, Unterschrift): [Unterzeichner]. Bestätigung der Bereinigung der Sicherungskopien, falls verlangt, bis: [Datum].